Ein Energieausweis hat bei einem Immobilienverkauf oder bei einer Neuvermietung eine hohe Relevanz. Die Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises sind mit der Einführung der neuen Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) seit dem 01.05.2014 verschärft worden. So ist seit dem Inkrafttreten der EnEV 2014 der Energieausweis nicht mehr nur auf Verlangen vorzulegen, sondern der Zeitpunkt ist genauer definiert. Schon zum Zeitpunkt der Besichtigung muss ein Energieausweis für das betreffende Gebäude vorliegen. Auszuhändigen ist der Energieausweis dann bei einem tatsächlichen Nutzerwechsel. Dann muss der neue Mieter oder der neue Eigentümer den gültigen Ausweis auch de facto bekommen – im Original oder als Kopie. Zudem spielt der Energieausweis eine große Rolle, da Stichprobenkontrollen durch die Länder erfolgen können. Dann wird überprüft, ob ein Energieausweis vorhanden ist oder nicht. Sollte der Energieausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, so drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro. Zu beachten ist, dass auch potenzielle Interessenten das Nichtvorliegen eines Energieausweises anzeigen können. Die Regeln wurden im Bereich der Immobilienanzeigen ebenfalls durch die EnEV 2014 verschärft: Demnach ist die Art des Energieausweises sowie der Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert in Immobilienanzeigen zu nennen, wenn der Energieausweis vorliegt. Auch ist dann der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Objektes sowie die Energieeffizienzklasse anzugeben.

Der Energieausweis bietet Kunden die Möglichkeit, den energetischen Zustand des Objektes besser einschätzen zu können und den Immobilienmarkt diesbezüglich transparenter zu machen. Schließlich ermöglicht der Energieausweis eine bundeweite, energetische Vergleichbarkeit von Immobilien.