Die Gültigkeit beträgt analog zu Wohngebäuden auch 10 Jahre. Bei energetisch relevanten Änderungen (Sanierungen) sollte ein Energieausweis allerdings neu ausgestellt werden, um die Änderungen in der Energiebilanz auch entsprechen abzubilden. Für Nichtwohngebäude gilt die Erstellung der Energieausweise seit dem 01.07.2009 bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung (insbesondere Teilvermietung). Seit dem Inkrafttreten der EnEV 2007 war der Verkäufer bzw. Vermieter in der Pflicht, den potenziellen Käufern den Energieausweis spätestens auf Nachfrage unverzüglich vorzulegen oder auszuhängen. Bei Nichtwohngebäuden besteht bei Bestandsgebäuden eine gesetzliche Wahlfreiheit bei der Erstellung eines Energieausweises. Hier kann zwischen einem verbrauchsbasierten oder bedarfsbasierten Energieausweis gewählt werden. Der verbrauchorientierte Energieausweis ist jedoch nur möglich, wenn die Verbrauchsdaten der letzten drei zusammenhängenden Jahre für Wärme und Strom vorliegen und diese klar zuordenbar sind (Stichwort: Wärmemengenzähler). Auch sollte es keine signifikanten Leerstände in dem betreffenden Objekt gegeben haben, die eine Ausstellung des verbrauchsbasierten Ausweises verbieten. In öffentlichen Gebäuden mir einer Nettogrundfläche von mehr als 500 m² und Publikumsverkehr besteht eine Aushangpflicht des Energieausweises.