Die Erstellung zertifizierter Energieausweise erfolgt durch qualifizierte Energieberater, die gemäß § 21 EnEV 2014 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Es ist vorab notwendig zu klären, welche Art des Energieausweises für Ihre Immobilie ausgestellt werden muss. Dies ist vordergründig abhängig von dem Baujahr. Bei Objekten, die nach 1978 errichtet worden sind, ist die Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises zulässig. Beim Verbrauchsweis sind die Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungsjahre im Bereich Wärme (zum Beispiel Öl oder Gas) erforderlich. Ist das Gebäude hingegen vor 1978 gebaut worden und weist bis zu vier Wohneinheiten auf, ist die Erstellung eines bedarfsbasierten Energieausweises Pflicht.

Gebäude mit fünf Wohneinheiten können – wenn die Verbrauchsdatenlage gegeben ist – einen Verbrauchsausweis erhalten. Bei der Erstellung eines Bedarfsausweises ist eine Besichtigung des Objektes obligatorisch. Vor Ort werden alle notwendigen Daten des Objektes aufgenommen, die dann in das computergestützte Modell für die Berechnung der Energieausweiswerte einfließen. Dabei spielen auch die Größe des Gebäudes, die Wärmedämmung, das Vorhandensein einer Lüftungsanlage sowie der Zustand der Heizungsanlage eine wichtige Rolle. Auch Klimadaten fließen in die Berechnung der energetischen Kennwerte ein. Der Aussteller erstellt auf dieser Grundlage dann rechnerisch die für die Beurteilung relevante Energiekennzahl. Erforderliche Unterlagen für eine gute Datenbasis sind Grundrisse, Bauzeichnungen oder Baubeschreibungen sowie das letzte Schornsteinfegermessprotokoll (soweit diese Unterlagen vorliegen). Die weitere Arbeit findet im Büro mit Hilfe einer Software statt.

Ihr zuständiger Schornsteinfeger kann Ihnen übrigens das Schornsteinfegermessprotokoll entsprechend neu zustellen, wenn Sie das Protokoll verlegt haben.