Energieausweise werden durch qualifizierte Fachleute erstellt. Wer einen Energieausweis gesetzlich ausstellen darf hängt auch damit zusammen, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Diesbezüglich gelten unterschiedliche Voraussetzungen für die Ausstellung von Energieausweisen. Gesetzesgrundlage an dieser Stelle ist § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV): Bei Wohngebäuden sind mehrere Personenkreise zur Ausstellung zugelassen (z.B. Hochschulabsolventen mit technischem oder naturwissenschaftlichen Ausbildungsschwerpunkt und gem. EnEV 2014 zulässiger Zusatzqualifikation, bestimmte Handwerker bzw. staatlich anerkannte Techniker mit EnEV-konformer Zusatzqualifikation). Bei Nichtwohngebäuden sind die Anforderungen an die berechtigten Aussteller hingegen noch höher. Bei uns können Sie sicher sein, dass Sie einen qualifizierten und registrierten Energieausweis erhalten.

Der Aussteller des Energieausweises muss vor der Erstellung des Ausweises überprüfen, welcher Energieausweis erstellt werden muss. Bei Wohngebäuden ist in punkto Vergleichbarkeit und Aussagekraft die Erstellung eines Bedarfsausweises empfehlenswert, da durch diesen Energieausweis ein Ergebnis erzielt wird, das nicht durch das individuelle Verbrauchsverhalten der Nutzer beeinflusst ist. Aufgrund der Objektunterlagen (Grundrisse, Bauzeichnungen, Baubeschreibung sowie aktuelles Schornsteinfegermessprotokoll) macht sich der Aussteller ein erstes Bild bezüglich des Objektes. Auf dieser Grundlage erfolgen dann erste Einschätzungen des energetischen Zustands der Immobilie. Final erfolgt die computergestützte Auswertung der Daten für die Erstellung des Energieausweises am Rechner. Die Verbrauchsausweiserstellung erfolgt hingegen prinzipiell auf Basis der Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre im Bereich Wärme sowie auf Grundlage von Klimadaten. Eine Begehung vor Ort ist in diesem Fall nicht vorgesehen.