Bei Bestandsgebäuden wird der Energieausweis konkret dann benötigt, wenn ein so genannter Nutzerwechsel bevorsteht. Ein solcher Nutzerwechsel liegt vor, wenn eine Immobilie verkauft oder neu vermietet werden soll. In diesem Falle benötigt man einen Energieausweis. Bei Neubauten muss hingegen der Energiebedarfsausweis unmittelbar nach der Gebäudefertigstellung vorliegen. Ein planerischer EnEV-Nachweis ist gemäß EnEV 2014 nicht mehr ausreichend.

Ob Sie Ihre Immobilie über einen Immobilienmakler verkaufen bzw. vermieten möchten, spielt für Sie mit Blick auf die Pflicht, einen Energieausweis vorlegen zu können, keine Rolle. Denn auch Privatpersonen müssen einen Energieausweis bei einem bevorstehenden Nutzerwechsel haben, um keine Bußgelder zu riskieren.

Bedenken Sie bitte auch, dass der Energieausweis bereits bei der Erstbesichtigung des Objektes vorliegen muss. Allerspätestens beim Vertragsabschluss müssen Sie den Ausweis dann an den neuen Nutzer – sei es Mieter oder Käufer – aushändigen. Sollte der Energieausweis zum Zeitpunkt der Immobilienanzeige bereits vorliegen, so müssen Sie die Kennwerte in der Immobilienanzeige auch entsprechend mit angeben, um Sanktionen zu vermeiden. Insofern kommen Sie heute nicht mehr um die Ausstellung eines Energieausweises herum, wenn Sie Ihre Immobilie neu vermieten oder verkaufen möchten. Es empfiehlt sich daher, sich möglichst rechtzeitig um die Erstellung eines Energieausweises zu kümmern. Auf diese Weise ersparen Sie sich unnötigen Stress und potenzielle Stolpersteine beim Vertragsabschluss.