Bei Neubauten ist es so, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorliegen muss. Dabei handelt es sich um einen finalen Energieausweis nach Bauausführung. Ein planerischer EnEV-Nachweis ist laut Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) nicht mehr zulässig. Dies gilt seit dem Inkrafttreten der EnEV 2014, das heißt also konkret seit dem 01.05.2014.

Im Neubau-Bereich ist der Energieausweis bereits seit 2002 verpflichtend vorgeschrieben. Hier muss ein so genannter Bedarfsausweis bzw. bedarfsbasierter Energieausweis ausgestellt werden. Dieser Ausweis muss nicht nur dem potenziellen Mieter bzw. Käufer vorgelegt werden, sondern auch der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Die Nichtvorlage eines Energieausweises stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro sanktioniert wird. Insofern sollten Sie bei einem Neubau immer auf den Energieausweis bestehen und sich nicht mit einem planerischen EnEV-Nachweis zufrieden geben.
Sollte ein Nutzerwechsel bevorstehen bedenken Sie bitte, dass Sie als Eigentümer dann in der Pflicht stehen, dem neuen Nutzer (Mieter oder Käufer) den gültigen Energieausweis auch auszuhändigen bei Vertragsschluss. Bei Besichtigungen der Immobilie muss der Ausweis für die Interessenten zugänglich bzw. einsehbar sein. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren. Der Termin, wann die Gültigkeit des Energieausweises ausläuft, steht auf der ersten Seite des Energieausweises.

Das heutige Neubauniveau entspricht meist der Energieeffizienzklasse A bzw. B. Die Effizienzklasse reflektiert die energetische Qualität des betreffenden Gebäudes.