Ein Energieausweis ist immer erst dann erforderlich, wenn ein Nutzerwechsel bevorsteht. Wenn also ein Mieterwechsel stattfinden soll oder wenn ein Gebäude verkauft werden soll, dann ist es höchste Zeit sich mit dem Thema Energieausweis zu beschäftigen, um unnötige Bußgelder zu vermeiden.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt hierzu auch im Detail, wann ein Energieausweis vorliegen muss. Hierbei muss zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden unterschieden werden:

Bei Neubauten muss der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorliegen. Hiermit ist ein echter Energieausweis nach Bauausführung gemeint – ein planerischer EnEV-Nachweis ist nicht ausreichend.

Der Energieausweis für den Gebäudebestand:

Bei Bestandsgebäuden gilt: Der Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zugänglich sein (z.B. durch Aushang). Zu Zeiten der EnEV 2009 (=Vorgängerversion der EnEV 2014) mussten Eigentümer nicht selbst aktiv werden und den Ausweis lediglich auf Verlangen vorzeigen. Seitdem die neue EnEV 2014 in Kraft getreten ist, wurde die Sachlage deutlich verschärft, indem bereits bei einer Besichtigung der Energieausweis einsehbar sein muss. Findet eine Besichtigung der Immobilie nicht statt, so muss der Eigentümer oder Vermieter eine Einsichtnahme auf Verlangen ermöglichen. Der Gesetzgeber verlangt außerdem allerspätestens bei einem Nutzerwechsel eine ausdrückliche Aushändigung des Energieausweises. Der Käufer oder Mieter muss den Ausweis bei einem Nutzerwechsel also auch tatsächlich erhalten (zuvor ging es nur um die Einsichtsmöglichkeit).

Bitte beachten Sie außerdem, dass die Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen bei einem bereits vorliegenden Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung angegeben werden müssen. Dies regelt im Detail §16a EnEV 2014. Bedenken Sie auch, dass die EnEV 2014 dabei keineswegs zwischen Privatverkäufern und gewerblichen Verkäufern unterscheidet. Wenn Sie also Immobilien ohne Immobilienmakler verkaufen oder vermieten, müssen Sie als Privatperson genauso die EnEV-Vorgaben einhalten wie ein gewerblicher Anbieter (sprich Immobilienmakler).

Wichtig für Kommunen und öffentliche Gebäude sowie für privatwirtschaftliche Bauten mit Publikumsverkehr:
In öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr besteht sogar eine Aushang-Pflicht bezüglich des Energieausweises, wenn die Nutzfläche gemäß EnEV 2014 größer ist als 500 m² (bisher waren es gemäß EnEV 2009 1.000 m²). Wichtig ist, dass die Aushang-Pflicht des vorhandenen Energieausweises auch für Kinos, Theater, Banken und größere Läden sowie Kaufhäuser usw. gilt. Somit sind auch privatwirtschaftliche Bauten mit Publikumsverkehr betroffen. Beachten Sie auch, dass die Pflicht des Aushangs auch für Mieter bzw. Pächter gilt.

Kümmern Sie sich also frühzeitig um den Energieausweis, um dafür Sorge zu tragen, dass der Energieausweis pünktlich vorliegt. Vermeiden Sie rechtliche Stolpersteine.