Wenn es sich um ein Wohngebäude handelt, gilt:

  • Für Neubauten muss ein bedarfsbasierter Energieausweis (so genannter Bedarfsausweis) ausgestellt werden. Dieser Ausweis muss nicht nur dem entsprechenden Mieter bzw. Käufer vorgelegt werden, sondern auch der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Ein so genannter planerischer EnEV-Nachweis ist unzulässig.
  • Bei reinen Wohngebäuden im Bestand benötigen Häuser, deren Baujahr vor 1978 liegt, vom Grundsatz her einen bedarfsbasierten Energieausweis. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehr als vier Wohneinheiten, so darf bei vorausgesetzter Datenlage (d.h. die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre müssen für alle Wohneinheiten lückenlos vorliegen) auch ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
  • Gebäude, die nach 1978 erbaut worden sind und rein zu Wohnzwecken genutzt werden, können den vereinfachten Verbrauchsausweis erhalten.

Gebäude, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden (sog. Mischgebäude), benötigen jeweils einen Energieausweis für das Wohngebäude und einen Ausweis für das Nichtwohngebäude.

Nichtwohngebäude (rein gewerblich genutzte Objekte) brauchen einen Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis (Wahlfreiheit).