Der Energieausweis wird konkret dann benötigt, wenn ein Nutzerwechsel bevorsteht. Wenn eine Immobilie verkauft oder neu vermietet werden soll, braucht man einen Energieausweis. Neben dem komplexeren und kostenintensiveren Bedarfsausweis gibt es den vereinfachten Verbrauchsausweis.
Ob für Ihr Wohngebäude ein Verbrauchsausweis zulässig ist, hängt maßgeblich vom Baujahr des Gebäudes ab. Laut Energieeinsparverodnung (EnEV) darf der Verbrauchsausweis für Gebäude ausgestellt werden, bei denen der Bauantrag nach dem 01. November 1977 gestellt worden ist. Wurde der Bauantrag hingegen davor gestellt, so ist der Verbrauchsausweis unzulässig und es muss alternativ ein Bedarfsausweis erstellt werden. Zudem existiert für Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohneinheiten eine Sonderregelung: Hier dürfen Verbrauchsausweise auch dann ausgestellt werden, wenn der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist.
Zudem existiert ein weiterer Sonderfall, bei dem die Erstellung eines Verbrauchsausweises im Rahmen der EnEV zulässig ist. Wenn ein Haus, dessen Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, grundlegend saniert worden ist und dadurch dem energetischen Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht, so erlaubt die EnEV auch hier einen Verbrauchsausweis. Dies stellt jedoch einen theoretischen Grenzfall dar, da sich der Nachweis des Standards über einen Wärmeschutznachweis vollzieht. Wir können daher für solche Gebäude nur dann einen Verbrauchsausweis erstellen, wenn uns der Wärmeschutznachweis eingereicht wird. Ansonsten ließe sich nur ein Bedarfsausweis erstellen.
Voraussetzung für die Erstellung eines verbrauchsorientierten Energieausweises ist stets die erforderliche Datenbasis. So müssen die Verbräuche der letzten drei Jahre im Bereich Wärme lückenlos vorliegen.