Bei Wohngebäuden im Bestand benötigen Gebäude, bei denen der Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt worden ist, definitiv einen Bedarfsausweis (Ausnahme: Das Haus wurde kernsaniert und entspricht dem Stand der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977. Hierüber muss unseren Energieberatern ein Wärmeschutznachweis vorgelegt werden). Da die Mehrheit der Gebäude in Deutschland vor 1978 erbaut worden ist, kommt der Bedarfsausweis häufiger vor als der vereinfachte Verbrauchsausweis. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, für das vor dem 01.11.1977 ein Bauantrag gestellt worden ist und welches über mehr als vier Wohneinheiten verfügt, so darf bei gegebener Datenlage auch alternativ ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. In der Praxis scheitert dies allerdings meistens daran, dass die Verbrauchsdaten nicht für alle Wohneinheiten beschafft werden können. Ein Bedarfsausweis wird also immer dann benötigt, wenn es keine solide Verbrauchsdatenbasis gibt (d.h. die Verbrauchsdaten sind lückenhaft oder unvollständig). Ebenfalls ist es bei Mischgebäuden hinderlich, wenn es keine getrennten Wärmemengenzähler gibt, so dass eine klare Zuordnung zum Wohngebäude oder Nichtwohngebäude nicht möglich ist. In diesem Fall kann ein Verbrauchsausweis nicht erstellt werden und es muss stattdessen ein Bedarfsausweis erstellt werden.