Wenn es sich um ein Nichtwohngebäude im Bestand handelt, existiert laut Energieeinsparverordnung (EnEV) eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Bei Neubauten ist stets der komplexere Bedarfsausweis vorgeschrieben (ein lediglich planerischer EnEV-Nachweis ist unzulässig).
Bereits seit der EnEV 2007 wurde der Energieausweis Pflicht im Falle eines Nutzerwechsels (Verkauf, Vermietung – insbesondere Teilvermietung/Leasing) auch auf Bestandsgebäude ausgeweitet. Dies ergibt sich aus § 29 (2) EnEV in Verbindung mit § 16 (2) und (3) EnEV 2014.
Nichtwohngebäude benötigen vor allem dann einen Bedarfsausweis, wenn die Verbrauchsdaten (Strom & Wärme) nicht oder nur unvollständig vorliegen. Auch längere Leerstände führen dazu, dass ein Verbrauchsausweis unzulässig ist.
Gebäude, die sowohl geschäftlich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden, benötigen zwei Energieausweise: Einen Energieausweis für das Nichtwohngebäude und einen Energieausweis für das Wohngebäude. Fehlende Wärmemengenzähler und nicht klare Zuordnungen von Verbräuchen führen häufig dazu, dass in der Praxis für das Nichtwohngebäude ein bedarfsbasierter Energieausweis ausgestellt werden muss.