Wenn die Formulierung „Der Energieausweis wird nachgereicht“ in Immobilienanzeigen zu finden ist, deutet dies ganz klar darauf hin, dass bisher noch kein Energieausweis für das betreffende Gebäude vorliegt. In diesem Fall muss der Ausweis dann spätestens zur Hausbesichtigung vorliegen und einsehbar sein.

Sobald ein Energieausweis vorliegt, so müssen (!) die Werte des Energieausweises auch in Immobilienanzeigen angegeben werden. Ansonsten verstößt der jeweilige Eigentümer gegen die gesetzlichen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Deshalb ist es sehr wichtig, die Formulierung „Der Energieausweis wird nachgereicht“ oder „Der Energieausweis ist in Arbeit“ nur dann in Immobilienanzeigen zu verwenden, wenn der Ausweis tatsächlich noch nicht vorliegt. Sollte der Ausweis bereits vorliegen und eine solche Formulierung zu finden sein, so verstößt man gegen die klaren Regelungen der EnEV 2014. Insofern ist hier besonderes Augenmerk auf Standardformulierungen zu legen.

Da der Ausweis ohnehin bei der Erstbesichtigung vorliegen muss, werden derartige Formulierungen, dass der Ausweis noch nachgereicht wird, überwiegend in besonders eiligen Fällen verwendet. Termine für Besichtigungen vor Ort sollten daher erst dann erfolgen, wenn der Ausweis de facto vorliegt. Nur so lassen sich Bußgelder vermeiden.