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Der Energieausweis wird von zur Ausstellung von Energieausweisen zugelassenen Energieberatern ausgestellt. Je nachdem, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt, gelten unterschiedliche Voraussetzungen für die Ausstellung von Energieausweisen. Näheres hierzu regelt § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV). Demnach sind bei Wohngebäuden mehrere Personenkreise zur Ausstellung zugelassen (z.B. Hochschulabsolventen mit technischem oder naturwissenschaftlichen Ausbildungsschwerpunkt und gem. EnEV 2014 zulässiger Zusatzqualifikation, bestimmte Handwerker bzw. staatlich anerkannte Techniker mit EnEV-konformer Zusatzqualifikation). Bei Nichtwohngebäuden sind die Anforderungen an die berechtigten Aussteller noch höher. Hier dürfen grundsätzlich nur Akademiker der in der EnEV 2014 genannten Fachrichtungen mit einer zugelassenen, EnEV-konformen Weiterbildung, die sich nicht nur auf Wohngebäude beschränkt hat, Energieausweise für Nichtwohngebäude erstellen.
Jeder Energieausweis, der gemäß EnEV 2014 erstellt ist, beinhaltet eine Registriernummer. Diese finden Sie auf der ersten Seite des Energieausweises. Die Registriernummer ist obligatorisch. Hieran erkennen Sie, ob der Ausweis auch de facto rechtlich gültig ist. Energieausweise, die keine Registriernummer aufweisen sind entweder ungültig oder wurden vor dem Inkrafttreten der EnEV 2014 nach einer Vorgängerversion der jetzigen EnEV 2014 erstellt. Zu beachten ist dabei, dass Energieausweise eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum haben. Die Gültigkeit eines Ausweises lässt sich ebenfalls auf der ersten Seite des Energieausweises ablesen.