Die Kosten der Energieausweiserstellung sind sehr wahrscheinlich weder nach § 2 Betriebskostenverordnung (BetrVK) noch innerhalb eines Modernisierungsvorhabens umlagefähig. Bedenken Sie bitte, dass der Eigentümer in der Pflicht ist und nicht der Mieter. Für eine juristische Fachauskunft befragen Sie bitte einen Experten für juristische Fragen, da wir uns als reines Energieberatungsunternehmen verstehen.
Ist der Energieausweis nun umlagefähig?
von Stephan Grosser | Mai 11, 2017 | Allgemein, Energieausweis für Mischgebäude, Energieausweis für Nichtwohngebäude, Energieausweis für Wohngebäude | 0 Kommentare